Zugang zum Sicherheitsgewerbe in Österreich
Grundsätzliches
Das österreichische Sicherheitsgewerbe spielt eine zentrale Rolle in der Wahrung von Sicherheit und Ordnung. Es umfasst ein breites Spektrum an Dienstleistungen, die von privaten Sicherheitsunternehmen erbracht werden, darunter Objektschutz, Personenschutz, Veranstaltungssicherheit und Detektivdienste. In Österreich ist das Sicherheitsgewerbe
ein reglementiertes Gewerbe für die Unternehmer einen Befähigungsnachweis vorlegen müssen. Des weiteren erfolgt von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) die Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 95 i.V.m. § 340 Abs. 2 GewO 1994. Es dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes) vorliegen.
Ein wesentlicher Trend im österreichischen Sicherheitsgewerbe, das aus zwei voneinander getrennten Gewerben, nämlich dem Gewerbe des Berufsdetektivs und dem Bewachungsgewerbe, besteht, ist die zunehmende Technologisierung, etwa durch den Einsatz von Videoüberwachung, Alarmanlagen und modernen Sicherheitssystemen. Dies hat zu einer wachsenden Nachfrage nach spezialisierten Sicherheitsdienstleistungen geführt. In den letzten Jahren hat auch das Thema Cybersecurity an Bedeutung gewonnen, da immer mehr Unternehmen auf digitale Infrastruktur angewiesen sind und damit auch Sicherheitslücken entstehen.
Tätigkeiten der Berufsdetektive
Das Berufsdetektivgewerbe umfasst Dienstleistungen, die hauptsächlich der Ermittlung und Beobachtung dienen. Detektive werden in der Regel für die Aufklärung von Fällen im privaten und wirtschaftlichen Bereich beauftragt. In der Gewerbeordnung sind die Tätigkeitsfelder der Berufsdetektive im § 129 Absatz 1 eindeutig geregelt und dadurch rechtmäßig:
01. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
02. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
03. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
04. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
05. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
06. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
07. den Schutz von Personen,
08. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
Ein Berufsdetektiv arbeitet in der Regel diskret und sammelt Beweise oder Informationen, die später in Gerichtsverfahren oder privaten Auseinandersetzungen verwendet werden können. Es dürfen jedoch keine Maßnahmen ergriffen werden, die die Privatsphäre unzulässig verletzen (z. B. illegale Abhöraktionen).
Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
Die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist ebenfalls in der Gewerbeordnung im § 129 Absatz 4 und 5 eindeutig geregelt. Dieser unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen, der Betrieb von Notrufzentralen sowie:
01. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke,
02. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden,
03. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf,
04. Portierdienste,
05. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen,
06. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
Bewachungsdienste sind meist reaktiv und darauf ausgerichtet, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und Schäden zu verhindern. Die Tätigkeit umfasst auch die Durchführung von Sicherheitskontrollen sowie die Durchsetzung von Regeln auf privaten Grund und in Sicherheitszonen.
Voraussetzungen für die gewerbliche Tätigkeit als Berufsdetektiv
1. Befähigungsprüfung
Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt I Nr. 65/2020 anzuwenden. Diese ist mit der Verordnung des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister über die Befähigungsprüfung für das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive (Berufsdetektive-Befähigungsprüfungsordnung) verlautbart.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Modul, welche die Gegenstände „Auftragsannahme, Auftragsabwicklung und Personalmanagement" beinhalten.
Im Detail muss der Prüfungskanditat Kenntnis über folgende Themen nachweisen:
01. (potenzielle) Kunden/Kundinnen zu beraten und Aufträge abzuschließen,
02. den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen,
03. Dienstverhältnisse mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen einzugehen und diese ordnungsgemäß zu beenden,
04. Aufträge rechtskonform abzuwickeln,
05. Informationen zu recherchieren, auszuwerten, zu verknüpfen und als Basis für die operative Einsatzplanung zu berücksichtigen,
06. verwertbare Beweise für gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu beschaffen,
07. den Einsatz von technischen Hilfsmitteln für den Detektiveinsatz rechtskonform zu planen, umzusetzen und technische Hilfsmittel aufzuspüren,
08. Observationen rechtskonform durchzuführen,
09. mittels Interaktionen (zB Befragung, Einschleusung) verwertbare Informationen zu erhalten,
10. die Beobachtung von Verdächtigen in Geschäftslokalen rechtskonform durchzuführen und
11. den Schutz von Personen zu planen und durchzuführen.
Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe die fachliche Richtigkeit und Rechtskonformität sowie die Praxistauglichkeit heranzuziehen.
2. Gewerbeberechtigung
Für eine entsprechende Gewerbeberechtigung als Berufsdetektiv muss die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (§ 94 Z 62 GewO 1994) der Behörde durch folgende Belege nachgewiesen werden:
01. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion oder
b) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
c) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
d) Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps und
02. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Voraussetzungen für die gewerbliche Tätigkeit im Bewachungsgewerbe
1. Befähigungsprüfung
Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt II Nr. 418/2023 anzuwenden.
Diese ist mit der Verordnung des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister über die Befähigungsprüfung für das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe (Bewachungsgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) verlautbart.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Modul, welche ab 2026 die Gegenstände „Vertrieb, Personalwesen, Auftragsmanagement und Qualitätsmanagement" beinhalten.
Im Detail muss der Prüfungskanditat Kenntnis über folgende Themen nachweisen:
01. Kunden zu akquirieren,
02. (potenzielle) Kunden/Kundinnen zu beraten,
03. einen Auftrag zu konzipieren,
04. die Bewachungsdienstleistung zu kalkulieren,
05. einen rechtskonformen Vertragsabschluss herbeizuführen,
06. das Personalmanagement durchzuführen,
07. Arbeitsverträge zu erstellen,
08. die bewachungsspezifische Lohn- und Gehaltsabrechnung sicherzustellen,
09. das Personal im Rahmen der Auftragsumsetzung zu betreuen,
10. die ordnungsgemäße Auftragsumsetzung sicherzustellen,
11. Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren,
12. Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und
13. Umweltschutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.
Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe die fachliche Richtigkeit die Praxistauglichkeit und die Vollständigkeit heranzuziehen.
2. Gewerbeberechtigung
Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:
01. a)Zeugnisse über
aa) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
bb) über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer Handelsschule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
cc) über den erfolgreichen Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
dd) über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und
b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
02. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges:
Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, internationale Wirtschaftswissenschaften, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau und
b) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.